Die berühmte Eisenbahndefinition des Reichsgerichts vom 17. März 1879 (RGZ 1, 247 [252]) lautet:
Sprachlich bedeutet Eisenbahn ganz allgemein eine Bahn von Eisen zwecks Bewegung von Gegenständen auf derselben. Verknüpft man diesen Wortlaut mit dem Gesetzeszweck, und erwägt man, daß die eigenartige Nützlichkeit und gleichzeitig Gefährlichkeit des metallischen Transportgrundes, in der (durch dessen Konsistenz, sowie durch dessen, das Hindernis der Reibung vermindernde Formation und Glätte gegebenen) Möglichkeit besteht, große Gewichtsmassen auf jenem Grunde fortzubewegen und eine verhältnismäßig bedeutende Geschwindigkeit der Transportbewegung zu erzeugen, so gelangt man im Geiste des Gesetzes zu keiner engeren Bestimmung jener sprachlichen Bedeutung des Wortes Eisenbahn, um den Begriff eines Eisenbahnunternehmens im Sinne des §. 1 des Gesetzes zu gewinnen, als derjenigen:
Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.
Fast noch besser ist eine Passage kurz davor, in der das Reichsgericht sich Raum schafft für seine eigene Definition:
Es hat aber der preußische Bundesbevollmächtigte selbst in jenen Reichstagsverhandlungen (in einsichtiger Würdigung der Bedenklichkeit jeder subjektiven Meinungsäußerung bei Beratung des im Werdegang begriffenen Gesetzes über einzelne, in dem Gesetzentwurfe selbst nicht ausdrücklich gegebene, Begriffsbestimmungen, und der den Gerichtshöfen obliegenden Aufgabe, die dem gegebenen Gesetze immanenten Begriffs-Bestimmungen, -Unterschiede und -Konsequenzen, unter Verwertung der successiven, sich oft gegenseitig als Probe dienenden Anregungen der Doktrin, und der mannigfachen, den Lebensverhältnissen entspringenden Streitfälle, allmählich schärfer zu entwickeln) hervorgehoben, daß es nicht seine Sache sein könne, a priori die einzelnen Voraussetzungen bestimmen zu wollen, welche für die Annahme der Existenz eines Eisenbahnunternehmens und dessen Betriebes im Sinne des Gesetzentwurfes wesentlich seien; daß solches vielmehr im konkreten Falle unter sorgfältiger Anwendung des gesetzlichen Grundprincipes entschieden werden müsse. Wenn trotzdem der preußische Bundesbevollmächtigte (im Laufe der Verhandlungen unablässig sollicitiert) sich jener bedenklichen Versuche der Vorwegbestimmung einzelner dem Gesetzentwurfe (seiner Meinung nach) einwohnender Kategorieen nicht ganz zu enthalten vermocht hat, so sind diese subjektiven Ansichten (auch bei der Stellung des dieselben Äußernden) von keinem entscheidenden Gewichte gegenüber den Konsequenzen der richterlichen Auslegung des Gesetzes aus dessen Worten, Normenzusammenhange, Grundprincipe und Endzwecke, welche letzteren aus jenem Normenzusammenhange, sowie adminikulierend aus den Motiven des Gesetzentwurfes und den (hinsichtlich jenes Principes und Endzweckes ohne Widerspruch abgegebenen) Erklärungen des (in dieser allgemeinen Beziehung, von demjenigen, was der Bundesrat und die sonst bei dem Entwurfe der Gesetzesvorlage mitwirkenden Organe des Reiches wollten, zuverlässig unterrrichteten) Bundesbevollmächtigten klar erhellen.
Das sind ja richtige sprachliche Höchstleistungen!