Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (§ 919 Abs. 1 BGB)
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Na dann … 🙂
Ein verrückt gewordener Grenzstein, Sachen gips! ; )
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