Klassiker: Der verrückt gewordene Grenzstein

Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (§ 919 Abs. 1 BGB)

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3 Antworten zu Klassiker: Der verrückt gewordene Grenzstein

  1. SalvaVenia schreibt:

    Na dann … 🙂

  2. Petra Gust-Kazakos schreibt:

    Ein verrückt gewordener Grenzstein, Sachen gips! ; )

  3. Pingback: Statistisches | notizhefte

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