Klassiker: Der verrückt gewordene Grenzstein

Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. (§ 919 Abs. 1 BGB)

Dieser Beitrag wurde unter Aphorismus abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Responses to Klassiker: Der verrückt gewordene Grenzstein

  1. Ein verrückt gewordener Grenzstein, Sachen gips! ; )

  2. Pingback: Statistisches | notizhefte

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..